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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 316/00 EFG 2003 S. 298

Arbeitszimmer: Zur Verfügung Stehen eines anderen Arbeitsplatzes

Leitsatz

1. Durch das Gesetz ist nicht definiert, wann ein „anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht„.

2. Als „anderer Arbeitsplatz„ kommt nur ein solcher in Betracht, der dem Stpfl. dauerhaft zur Verfügung steht.

3. Hält ein Arbeitgeber Arbeitsplätze für seine Außendienst-Mitarbeiter im Büro nicht vor und ist ein Stpfl. nicht verpflichtet, Tätigkeiten im Büro des Arbeitgebers zu verrichten und sind Kundenbesuche der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit, so dass objektiv nachvollziehbare Gründe vorliegen, dieses Büro gar nicht aufzusuchen, ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu bejahen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1138 Nr. 19
EFG 2003 S. 298
EFG 2003 S. 298 Nr. 5
INF 2003 S. 163 Nr. 5
QAAAB-11249

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.10.2002 - 11 K 316/00

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