Ganzjährig anfallende Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft
Leitsatz
Das Pflanzen von Kartoffeln und Hilfe bei der Ernte stellen Tätigkeiten dar, die ihrer Art nach nicht ganzjährig, sondern
durch naturgegebene Umstände nur kurzfristig anfallen können.
Stallarbeiten können generell während des gesamten Jahres anfallen, eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 Satz 1 EStG ist
bei ihnen nicht nötig. Das Merkmal der nicht ganzjährig anfallenden Arbeit ist abstrakt anzuwenden und nur dann erfüllt, wenn
es sich bei den Arbeiten um solche handelt, die aufgrund der Abhängigkeit der Land- und Forstwirtschaft von ihren natürlichen
Grundlagen in einer bestimmten Zeit zu erledigen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1622 EFG 2003 S. 1622 Nr. 22 OAAAB-11241
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 03.07.2003 - 11 K 39/02
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