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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 39/02 EFG 2003 S. 1622

Gesetze: EStG § 40a Abs. 2, EStG § 40a Abs. 3

Ganzjährig anfallende Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft

Leitsatz

  1. Das Pflanzen von Kartoffeln und Hilfe bei der Ernte stellen Tätigkeiten dar, die ihrer Art nach nicht ganzjährig, sondern durch naturgegebene Umstände nur kurzfristig anfallen können.

  2. Stallarbeiten können generell während des gesamten Jahres anfallen, eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 Satz 1 EStG ist bei ihnen nicht nötig. Das Merkmal der nicht ganzjährig anfallenden Arbeit ist abstrakt anzuwenden und nur dann erfüllt, wenn es sich bei den Arbeiten um solche handelt, die aufgrund der Abhängigkeit der Land- und Forstwirtschaft von ihren natürlichen Grundlagen in einer bestimmten Zeit zu erledigen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1622
EFG 2003 S. 1622 Nr. 22
OAAAB-11241

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 03.07.2003 - 11 K 39/02

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