Haftung des ständigen Vertreters im Inland für Lohnsteuer
Leitsatz
Ständiger Vertreter im Inland ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen
unterliegt. Von einem ständigen Vertreter im Inland ist auszugehen, wenn dieser aufgrund einer allgemeinen, nicht nur für
den Einzelfall getroffenen Regelung der Beziehungen und für eine gewisse Dauer im Inland diese Geschäfte tätigt.
Ein nur gelegentlicher Aufenthalt im Inland reicht nicht aus.
Der ständige Vertreter muss keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1626 EFG 2003 S. 1626 Nr. 22 DAAAB-11236
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.05.2003 - 11 K 335/99
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