Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei angestelltem Gesellschafter mit Beteiligung von 50 v.H. am Stammkapital kein
Arbeitslohn
Leitsatz
Steuerfreie Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG sind nur dann gegeben, wenn die beschäftigte Person als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen
Sinne anzusehen ist. Die Rechtsansicht der Sozialversicherungsträger hat insoweit für die Anwendung des § 3 Nr. 62 EStG keine
Bindungswirkung.
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das
Gesamtbild der Arbeitsleistung.
Ein GmbH-Gesellschafter, der nicht als Geschäftsführer der GmbH bestellt ist, besitzt aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschaftsrechte
nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Er ist
daher als Arbeitnehmer zu betrachten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1267 Nr. 21 EFG 2003 S. 1471 YAAAB-11229
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.12.2002 - 11 K 166/98
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