Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
Leitsatz
Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Stpfl., sind die dafür
getätigten Aufwendungen in voller Höhe abziehbar.
Im Gesetz ist nicht definiert, was unter Mittelpunkt der Betätigung zu verstehen ist. Weder macht die bloß zeitlich überwiegende
betriebliche und berufliche Betätigung im Arbeitszimmer dieses zum Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung,
noch kann es auf einer rein zeitlich-quantitative Abgrenzung ankommen.
Es gibt keine stichhaltige Begründung dafür, dass der zeitliche Umfang der Betätigung oder gar der Kerntätigkeit im Arbeitszimmer
mehr als 50 v. H. oder mehr betragen oder der Kernbereich der Betätigung ausschließlich im Arbeitszimmer ausgeübt werden muss.
Vorrangig kommt es darauf an, ob der Schwerpunkt oder Kernbereich der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt. Wird die Berufstätigkeit
von der Tätigkeit im Arbeitszimmer geprägt, tritt das zeitliche Moment so weit in den Hintergrund, dass auch mehr als 50 v. H.
der Gesamttätigkeit im Außendienst stattfinden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 804 Nr. 13 EFG 2002 S. 609 EFG 2002 S. 609 Nr. 10 GAAAB-11222
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.12.2001 - 10 K 606/98
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