Bildung einer Rückstellung für Beihilfeverpflichtungen an Pensionäre
Leitsatz
1) Die Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfen an Pensionäre ist eine nach Grund und Höhe ungewisse Verbindlichkeit, für
die eine Rückstellung zu bilden ist.
2) Die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale für das Entstehen dieser Verbindlichkeit sind der Eintritt der Beihilfeberechtigten
in den Dienst des Arbeitgebers bzw. bei Vorständen der Abschluß der einzelvertraglichen Regelungen über die Beihilfegewährung
sowie die während der aktiven Zeit tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen.
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