Vom inländischen Auftraggeber zur Verfügung gestellte Arbeitstische als inländische Betriebstätte einer im Ausland ansässigen
GmbH
Leitsatz
Ist der im Inland ansässige Auftraggeber vertraglich verpflichtet, den Arbeitnehmern seiner im Ausland ansässigen Vertragspartnerin
(GmbH) für die Dauer von mindestens sechs Monaten in seinen Räumlichkeiten separate Arbeitstische für die Verrichtung der
in Auftrag gegebenen Werkleistungen zur Verfügung zu stellen, sind die Arbeitstische als inländische feste Geschäftseinrichtung
(Betriebsstätte) der im Ausland ansässigen GmbH anzusehen.