1) Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Verfassungsgemäßheit des § 2 Abs. 3 S. 3
EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 erhebliche Zweifel im Hinblick auf einen Verstoß gegen das aus Art. 3 GG abzuleitende
Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, soweit der Ausgleich positiver Einkünfte mit so genannten echten Verlusten
beschränkt ist. Zudem ergeben sich verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatzes
der Bestimmtheit von Gesetzen. Schließlich bestehen Zweifel, ob § 2 Abs. 3 EStG bei der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen
gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG verstößt.
2) Bei gegebener Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 3 S. 3 EStGEStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 kann der Steuerpflichtige,
dessen wirtschaftliche Existenz unter Umständen aufgrund der gesetzlichen Besteuerung gefährdet wird, an Stelle der Aufhebung
des Gesetzes nicht darauf verwiesen werden, dass er die Möglichkeit habe, eine Billigkeitsregelung i.S.d. §§ 163 bzw. § 227
AO zu beantragen. Eine Besteuerung, die in einer nicht unerheblichen Zahl unter Umständen zu einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung
führen kann, verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
3) Die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden ist bei Steuerbescheiden gemäß § 69 Abs. 2 S. 8 FGO
auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende Körperschaftsteuer und
um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt, sofern die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nicht zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 244 EFG 2003 S. 244 Nr. 4 INF 2003 S. 43 Nr. 2 RAAAB-11172
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FG Münster, Beschluss v. 07.11.2002 - 8 V 4220/02 E
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