Heilung von Bekanntgabemängeln durch ordnungsgemäße Zustellung der Einspruchsentscheidung - Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist
bei Ermittlungshandlungen der Steuerfahndung - Erkennbarkeit und Wissenszurechnung im Rahmen des § 171 Abs. 5 S. 1 AO
Leitsatz
1) Wird ein Bescheid mit dem Zusatz "als Zustellungsvertreter für die Erben" an den Vater der Steuerpflichtigen adressiert,
obwohl einer von ihnen im Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits volljährig war, so wird dieser Bekanntgabemangel ebenso wie die
fehlende ausdrückliche Bezeichnung des Vaters als gesetzlicher Vertreter des anderen, noch minderjährigen Steuerpflichtigen
dadurch geheilt, dass die Einspruchsentscheidung an die mittlerweile (beide) volljährigen Steuerpflichtigen adressiert und
deren Steuerberater zugestellt wird.
2) Bringt das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung gegenüber dem Vater der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen
Kinder, die als Erben ihrer Großeltern Steuerpflichtige i.S. des § 33 Abs. 1 AO geworden sind, deutlich zum Ausdruck, dass
es die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer der Großeltern ermitteln will, wird insoweit der Ablauf der Festsetzungsfrist
gemäß § 171 Abs. 5 S. 1 AO gehemmt; der spätere Eintritt der Volljährigkeit schließt die Zurechnung des Wissens des Vaters
auf die Kinder nicht aus.
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