Gesellschafter bzw. Gemeinschafter nicht Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 AO im Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter
Gewinnfeststellung der Personengesellschaft/-gemeinschaft - Indizien zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung
und gewerblichem Grundstückshandel
Leitsatz
1) Beteiligte einer Personengesellschaft oder -gemeinschaft, denen über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
der Ertrag aus dieser Gesellschaft / Gemeinschaft zugewiesen wird, sind nicht "Dritte" i.S. des § 174 Abs. 5 AO, sondern selbst
Steuerpflichtige mit der Folge, dass sich in diesen Fällen die Änderungsbefugnis des Finanzamts unmittelbar aus § 174 Abs.
4 AO ergibt.
2) Bei Würdigung aller für und gegen einen gewerblichen Grundstückshandel sprechenden Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts
wird eine bedingte Verkaufsabsicht grundsätzlich weder durch eine - wenn auch längere - Vermietung eines oder mehrerer
Objekte noch durch Finanzierungsprobleme und die Überlegung, ein Grundstück zur Alterssicherung nutzen zu wollen, ausgeräumt.
3) Zu den Indizien, die bei der Prüfung eines gewerblichen Grundstückshandels zu berücksichtigen sind, zählt auch die Tatsache,
dass ein Objekt in Eigentumswohnungen aufgeteilt und eine Umfinanzierung vorgenommen worden ist, bei der die Kredite auf die
einzelnen Wohnungen verteilt worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.