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FG Münster Urteil v. - 8 K 1045/97 E EFG 2001 S. 1376

Gesetze: EStG § 49 Abs 1EStG § 49 Abs 1 Nr 3EStG § 50a Abs 4EStG § 50a Abs 5EStG § 50d Abs 1AO 1977 § 90 Abs 2AO 1977 § 151 Abs 5AO 1977 § 162AO 1977 § 163AO 1977 § 191AO 1977 § 219 S 1AO 1977 § 227FGO § 76 Abs 1FGO § 76 Abs 1 S 1FGO § 96 Abs 1FGO § 96 Abs 1 S 1ZPO § 444GG Art 3 GGArt 14 EG-VertragArt 49 EStG § 1 Abs 4

Ausland:

Haftung des Vergütungsschuldners für die Einbehaltung und Abführung der auf die Vergütung entfallende Einkommensteuer des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers (Steuerschuldner) - Durchbrechung der Haftungsakzessorietät gemäß § 50d Abs. 1 EStG - Unbeachtlichkeit der Steuerfreistellung nach DBA

Leitsatz

1) Der Vergütungsschuldner haftet für die Einbehaltung und Abführung der Einkommensteuer des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers selbst dann, wenn dieser nach den Vorschriften des DBA (hier: Österreich - USA ) mit seinen im Inland erzielten Einkünften hier steuerfrei ist; insoweit ist die Haftungsakzessorietät gemäß § 50d Abs. 1 EStG durchbrochen.

2) Bei der Inanspruchnahme des Haftenden ist die Finanzbehörde in analoger Anwendung des § 162 AO zur Schätzung berechtigt.

3) Der in § 50a Abs. 4 S. 2-4 EStG geregelte Steuerabzug in Höhe von 25 v.H. ohne Berücksichtigung etwaiger Abzüge verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen EG-Recht; Ausnahmefälle einer konfiskatorischen Besteuerung werden ggf. durch einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Billigkeitserlass gemindert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1314 Nr. 21
EFG 2001 S. 1376
NAAAB-11130

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FG Münster, Urteil v. 23.05.2001 - 8 K 1045/97 E

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