Zur Auslegung des Begriffs "häusliches Arbeitszimmer"
Leitsatz
Eine aus mehreren Räumen bestehende, ausschließlich mit Büromöbeln ausgestattete Einheit (Wohnung) eines Mehrfamilienhauses,
die zwar durch das Treppenhaus von der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung des Steuerpflichtigen getrennt ist, aber weder über
sanitäre Einrichtungen noch über gesonderte Wärmemessgeräte und Stromzähler verfügt und daher - wie vom Steuerpflichtigen
von vornherein beabsichtigt - nur im Zusammenhang mit der Erdgeschosswohnung genutzt werden kann, ist als häusliches Arbeitszimmer
i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG anzusehen.
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