Gewinnzuschätzung nach Richtsätzen auch bei anhängigem Steuerstrafverfahren zulässig
Leitsatz
1. Eine Schätzung nach Richtsätzen ist sachgerecht, wenn sämtliche Buchführungsunterlagen nicht mehr auffindbar sind.
2. Eigene, erst lange nach den streitigen Zeiträumen gefertigte Kalkulationen des Stpfl. sind in einem solchen Fall ungeeignet,
die Richtsatzschätzungen zu entkräften.
3. Die Tatsache, dass gegen den Stpfl. in dieser Sache ein Steuerstrafverfahren anhängig ist, hebt die Verpflichtung des
FA zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht auf.