1. Der noch nicht erfüllte Sachleistungsanspruch auf Übertragung eines Grundstücks ist nur dann mit seinem gemeinem Wert bei
der Berechnung des Spekulationsgewinns als Anschaffungskosten zu berücksichtigen, wenn das erworbene Grundstück, das Gegenstand
des Spekulationsgeschäftes ist, tatsächlich auch Gegenstand des konkreten vertraglichen Tauschvertrages gewesen ist.
2. § 23 EStG fordert nicht, dass eine dem Spekulationsgewinn entsprechende Preis- oder Wertsteigerung innerhalb der Spekulationsfrist
eingetreten ist.