Berücksichtigung von Kindern bei Beendigung der Ausbil-dung im Laufe eines Monats
Leitsatz
Im Rahmen des § 34 f EStG ist die Frage, welche Einkommensteile des Kindes bei der Beendigung einer Ausbildung innerhalb eines
Veranlagungszeitraumes anzurechnen sind, wenn das Ausbildungsende nicht mit dem Monatsende zusammenfällt, wie bei Kindergeld
und Kinderfreibetrag zu entscheiden. Einkommen des Kindes, das nach Abschluss der Berufsausbildung erzielt wird, ist hiernach
nicht in die Berechnung einzubeziehen.