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FG Münster Urteil v. - 3 K 8565/97 Erb EFG 2002 S. 562

Gesetze: ErbStG § 13a Abs 5ErbStG a. F. ( bis ) § 13 Abs 2a

Erbschaftsteuer:

Behaltensfrist für den Betriebsvermögensfreibetrag bei vorweggenommener Erbfolge

Leitsatz

1) Nach § 13a Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der Fassung des Standortsicherungsgesetzes (jetzt § 13a Abs. 5 ErbStG) entfällt der Betriebsvermögensfreibetrag, wenn das übertragene Betriebsvermögen innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb veräußert wird.

2) Der Begriff der Betriebsveräußerung ist nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu ermitteln. Eine teilentgeltliche Übertragung ist einheitlich zu beurteilen.

3) Eine unentgeltliche Übertragung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt. Versorgungsleistungen, die anläßlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt werden, stellen dann weder Veräußerungsentgelt beim Übergeber noch Anschaffungskosten beim Übernehmer dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 843 Nr. 13
EFG 2002 S. 562
EFG 2002 S. 562 Nr. 9
XAAAB-10989

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FG Münster, Urteil v. 06.12.2001 - 3 K 8565/97 Erb

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