1) Der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a ErbStG ist nur dann zu gewähren, wenn bei der Übertragung eines Betriebs alle
wesentlichen Betriebsgrundlagen mit übertragen werden und diese nicht innerhalb von fünf Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.
2) Ein Bürogebäude kann sowohl bei Fabrikations- als auch bei Dienstleistungsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage
sein, wenn die betriebliche Nutzung des Grundstücks von besonderem Gewicht für die Betriebsführung ist und das Unternehmen
ohne das Gebäude nur bei einer einschneidenden Änderung der Organisation fortgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind
gegeben, wenn sich auf dem Grundstück sowohl das Bürogebäude als auch Lagerräumlichkeiten befinden, die neben der Materiallagerung
als Anlaufpunkt für Kunden dienen, die sich vor Ort über die Produktpalette des Unternehmens informieren möchten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1636 EFG 2003 S. 1636 Nr. 22 FR 2004 S. 824 Nr. 14 QAAAB-10974
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FG Münster, Urteil v. 31.07.2003 - 3 K 3764/00 Erb
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