Abgrenzung von vorweggenommenen Werbungskosten (Fortbildungskosten) und Berufsausbildungskosten im Falle des Erwerbs eines
Verkehrsflugzeugführerscheins und einer Langstreckenflugberechtigung
Gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer auf den
Leitsatz
1) Aufwendungen, die anläßlich der erstmaligen Ausbildung - hier: zum Verkehrsflugzeugführer - anfallen, sind als Kosten der
privaten Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 S. 1 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar.
2) Die Frage, ob Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit angestrebten steuerbaren Einnahmen aus einer
beruflichen Tätigkeit stehen, stellt sich nur bei der Abgrenzung von Weiter- und Fortbildungskosten, nicht aber bei der Beurteilung
von Aufwendungen für eine erstmalige Ausbildung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1119 EFG 2001 S. 1119 Nr. 17 TAAAB-10947