Gesamtwürdigung bei der Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen
Leitsatz
1) Die Versagung der Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen kann sich auch aufgrund solcher Abweichungen
vom Fremdüblichen ergeben, die zwar nicht für sich gesehen, wohl aber in der Summe so gewichtig sind, dass das Vertragsverhältnis
einem Fremdvergleich nicht standhält (hier: Zurückbehaltung eines Raums im EFH zur Nutzung, keine jährliche Betriebskostenabrechnung).
2) Hat die Mieterin, die zugleich die Mutter der Vermieter ist, dieser den vollen Kaufpreis zum Erwerb des Grundstücks darlehensweise
zur Verfügung gestellt, so ist auch dieses Vertragsverhältnis in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
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