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FG Münster Urteil v. - 15 K 5612/98 Kg EFG 2002 S. 991 Nr. 15

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 67 Abs 1, EStG § 67 Abs 1 S 2, EStG § 32 Abs 4

Kindergeld:

Klagebefugnis des Sozialhilfeträgers; Sozialhilfe kein anrechenbarer Bezug

Leitsatz

1) Der Sozialhilfeträger, der dem Kind Leistungen gewährt, hat ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 2 EStG an der Leistung des Kindergeldes und ist daher klagebefugt.

2) Die als Sozialhilfe gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt ist kein anrechenbarer Bezug im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 991 Nr. 15
VAAAB-10887

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FG Münster, Urteil v. 26.03.2002 - 15 K 5612/98 Kg

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