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FG MÜNSTER Beschluss v. - 13 K 8355/97 Kfz EFG 2000 S. 702

Gesetze: KraftStG § 1 Abs 1 Nr 2 S 2 Halbs 2 KraftStG § 1 Abs 1 Nr 3 Richtlinie des Rates 93/89/EWG vom (ABl. EG Nr. L 279/32) Art 5 Verordnung (EWG) des Rates 3118/93 vom (ABl. EG Nr. L 279/1) Art 6

Kraftfahrzeugsteuer

Vorabentscheidungsersuchen für Güterkraftfahrzeuge mit eu-ausländischer Kabotagegenehmigung

Leitsatz

1. Steht Art. 6 der Verordnung (EWG) des Rates 3118/93 vom (ABl. EG Nr. L 279/1) nationalen Regelungen entgegen, die zu einer Erhebung von Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung von Güterkraftfahrzeugen führen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind, für die dort eine Kabotagegenehmigung erteilt ist, die Kabotageverkehr in der Bundesrepublik Deutschland betreiben und dort ihren regelmäßigen Standort haben?

2. Steht Art. 5 der Richtlinie des Rates 93/89/EWG vom (ABl. EG Nr. L 279/32) in Fällen wie zu 1 einer nationalen Regelung wie der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KraftStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG entgegen?

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 702
JAAAB-10826

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FG MÜNSTER, Beschluss v. 03.02.2000 - 13 K 8355/97 Kfz

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