1) Vor Eintritt der Unverfallbarkeit einer Pensionsanwartschaft stellt diese kein Vermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut
dar und ist folglich einer bilanziellen Erfassung bei dem Berechtigten nicht zugänglich.
2) Dieser Grundsatz gilt auch, soweit Zuführungen zur Pensionsrückstellung einer pensionszusagenden Betriebsgesellschaft
zu verdeckten Gewinnausschüttungen bei dem Besitzeinzelunternehmer als Anwartschaftsberechtigtem führen. Die Einschränkung
des Realisationsprinzips beruht in diesen Fällen auch auf dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Tatsache, daß bei Arbeitnehmern
eine Besteuerung ebenfalls erst im Zeitpunkt des Zuflusses der Pensionen erfolgt.
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