2) Es stellt keinen steuerlichen Mißbrauch dar, wenn Eltern ihren Kindern Vermögensgegenstände entgeltlich oder unentgeltlich
übertragen und sich parallel die Nutznießung des übertragenen Vermögens entgeltlich oder unentgeltlich sichern. Das gilt selbst
dann, wenn die Eltern ihre Mietverpflichtungen ganz überwiegend aus der ihnen eingeräumten dauernden Last zahlen können.
3) Die Zahlung einer dauernden Last einerseits und die Erfüllung eingegangener mietvertraglicher Vereinbarungen andererseits
sind bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich zwei getrennte Vorgänge, die auch steuerlich voneinander zu trennen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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