Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung
einh. und ges. Feststellung v. Einkünften 1982 bis 1984
Leitsatz
1) Eine personelle Verflechtung kraft tatsächlicher Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch das Besitzunternehmen ist
nicht bereits bei Vorliegen eines bindenden Angebots der Besitzunternehmens-Gesellschafter an die Betriebsunternehmens-Gesellschafter
auf Übertragung der GmbH-Anteile anzunehmen, da hierdurch die Betriebsunternehmens-Gesellschafter nicht an der Ausübung ihrer
Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung in ihrem eigenen Sinne gehindert sind.
2) Eine faktische Beherrschung der Besitz-GmbH scheidet aus, wenn der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Besitz-GmbH
in dem Betriebsunternehmen als Mitgesellschafter lediglich zu 50 % beteiligt ist und damit kein einheitlicher geschäftlicher
Betätigungswille in Besitz- und Betriebsunternehmen vorliegen kann.
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