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FG Münster Urteil v. - 12 K 4977/97 F EFG 2001 S. 1035

Gesetze: EStG § 21 Abs 1, EStG § 21 Abs 1 S 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15

Betriebsaufspaltung:

Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung

einh. und ges. Feststellung v. Einkünften 1982 bis 1984

Leitsatz

1) Eine personelle Verflechtung kraft tatsächlicher Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch das Besitzunternehmen ist nicht bereits bei Vorliegen eines bindenden Angebots der Besitzunternehmens-Gesellschafter an die Betriebsunternehmens-Gesellschafter auf Übertragung der GmbH-Anteile anzunehmen, da hierdurch die Betriebsunternehmens-Gesellschafter nicht an der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung in ihrem eigenen Sinne gehindert sind.

2) Eine faktische Beherrschung der Besitz-GmbH scheidet aus, wenn der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Besitz-GmbH in dem Betriebsunternehmen als Mitgesellschafter lediglich zu 50 % beteiligt ist und damit kein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille in Besitz- und Betriebsunternehmen vorliegen kann.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1035
NAAAB-10787

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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 22.05.2001 - 12 K 4977/97 F

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