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FG Münster Urteil v. - 11 K 990/00 G, F EFG 2003 S. 876

Gesetze: FGO § 44 Abs 1, FGO § 59, FGO § 44

Finanzgerichtsordnung:

Zulässigkeit einer finanzgerichtlichen Klage

Leitsatz

1) In Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist eine Klage nur zulässig, wenn das Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist.

2) Die Durchführung eines Vorverfahrens in der Person einer Gesellschaft wird nicht dadurch entbehrlich, daß deren Gesellschafter ein Einspruchsverfahren betrieben haben, weil die Gesellschafter und die Gesellschaft keine notwendigen Streitgenossen sind.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 876
HAAAB-10763

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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 16.03.2001 - 11 K 990/00 G, F

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