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FG Münster Urteil v. - 11 K 908/00 E EFG 2002 S. 20

Gesetze: AO 1977 § 39, EStG § 20

Kapitaleinkünfte

Gewinnausschüttungen einer GmbH - Zurechnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den Kindern des Steuerpflichtigen nur bei klarer Trennung der Vermögensmassen

Leitsatz

1) Überträgt der Steuerpflichtige seinen (minderjährigen) Kindern Stammkapitalanteile an einer GmbH, sind die darauf entfallenden Gewinnausschüttungen den Kindern nur dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen, wenn alle Folgerungen einer endgültigen Vermögensübertragung gezogen, insbesondere die Geschäftsanteile der Kinder wie fremdes Vermögen verwaltet werden.

2) Eine klare Trennung des Vermögens der Kinder von dem Vermögen des Steuerpflichtigen ist nicht gewährleistet, wenn die Gewinnausschüttungen auf Konten überwiesen werden, deren Inhaber der Steuerpflichtige ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 512 Nr. 8
EFG 2002 S. 20
EFG 2002 S. 20 Nr. 1
XAAAB-10762

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FG Münster, Urteil v. 28.09.2001 - 11 K 908/00 E

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