1) Das Unterhaltserfordernis des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist auch bei Zahlung des Regelpflegegeldsatzes erfüllt, wenn das Pflegegeld
aufgrund des besonderen erzieherischen Bedarfes im Einzelfall erhöht wird.
2) Die Prüfung, ob die Pflegeeltern einen nicht unwesentlichen Anteil an den Unterhaltsaufwendungen des Pflegekindes tragen,
erfolgt nicht in Anlehnung an die von den Ober-landesgerichten entwickelten Unterhaltstabellen.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 758 NWB KAAAB-10736
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FG Münster, Urteil v. 16.03.2001 - 11 K 3560/99 Kg