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FG MÜNSTER Urteil v. - 11 K 3328/97 E EFG 2001 S. 491

Gesetze: EStG § 10 Abs 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 7

Sonderausgaben

Abgrenzung zwischen Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten bei Aufwendungen für ein während der Berufstätigkeit betriebenes erstmaliges Fachhochschulstudium

Leitsatz

1) Aufwendungen eines in der Personalabteilung tätigen Bürokaufmanns für ein zur Erlangung des Titels "Betriebswirt/in (FH)" führendes erstmaliges Fachhochschulstudium sind als Kosten der Berufsausbildung anzusehen, die in den Grenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

2) Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein derartiges Studium unter Freistellung von einer nichtselbständig ausgeübten Arbeit betrieben wird oder ohne Berührung der regulären Arbeitszeit neben einer solchen Berufstätigkeit.

3) Der Umstand, dass ein Fachhochschulstudium, dessen erfolgreicher Abschluss zur Erlangung des Titels "Betriebswirt/-in (FH)" führt, einer bereits ausgeübten Berufstätigkeit in aller Regel förderlich sein wird, muss bei der steuerlichen Beurteilung zurücktreten, wenn mit dem Fachhochschulbesuch ein so wesentlicher Schritt wie der Übergang zur Stellung eines Diplom-Betriebswirts angestrebt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 491
QAAAB-10734

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG MÜNSTER, Urteil v. 12.12.1997 - 11 K 3328/97 E

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