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FG Münster Urteil v. - 11 K 1500/99 AO EFG 2001 S. 764

Gesetze: EStR 1990 Abschn 19 Abs 1EStR 1990 Abschn 19 Abs 1 S 8 EStR 1990 Abschn 19 Abs 1 S 9 UmwStG § 20 Abs 4

Verfahrensrecht

Keine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO im Falle des Wechsels der Gewinnermittlungsart bei zeitgleicher Einbrin-gung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft

Leitsatz

1) Der aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart resultierende Gewinn eines Einzelunternehmens ist bei seiner zeitgleichen Einbringung in eine Kapitalgesellschaft weder nach Abschnitt 19 Abs. 1 S. 8 EStR 1990, noch als Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO auf drei Jahre zu verteilen.

2) Die Frage, ob eine mit dem Festsetzungsbescheid verbundene Billigkeitsentscheidung vorliegt, indem die Finanzbehörde die Angaben in der Steuererklärung übernommen hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Es muss sich entnehmen lassen, ob und in welchem Umfang von der an sich gesetzlich vorgesehenen Festsetzung aus Billigkeitsgründen abgewichen worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 764
XAAAB-10723

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FG Münster, Urteil v. 16.03.2001 - 11 K 1500/99 AO

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