Annahme einer wesentlichen GmbH-Beteiligung trotz Einräumung von Unterbeteiligungen
Leitsatz
Der Hauptbeteiligte räumt seinen unterbeteiligten Kindern kein wirtschaftliches Miteigentum an seiner GmbH-Beteiligung ein
und bleibt daher wesentlich beteiligt, wenn die Einräumung der Unterbeteiligungen seine Befugnis, über den Gegenstand der
Unterbeteiligung zu verfügen, nicht berührt, die Rechte und Interessen der Kinder gegenüber der GmbH ausschließlich durch
ihn - den Hauptbeteiligten - wahrgenommen werden und er aufgrund der Unterbeteiligungsvereinbarung ( weiterhin ) befugt
ist, Maßnahmen zur Änderung des Gesellschaftsvertrags, Kapitalerhöhungen und rechtsformändernde Umwandlungen der Gesellschaft
vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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