Investitionszulagen für Brand- und Einbruchmeldeanlagen
Leitsatz
In ein Betriebsgebäude fest eingebaute Brand- und Einbruchmeldeanlagen sind nur dann Betriebsvorrichtungen, wenn sie in einer
besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb stehen und nicht nur der Benutzung
des Gebäudes dienen. Dies ist, unabhängig davon, ob die Anlagen für die Ausübung des Gewerbebetriebs nützlich, notwendig oder
gar vorgeschrieben sind, nur dann der Fall, wenn zwischen den Anlagen und dem Betriebsablauf ein ähnlich enger Zusammenhang
besteht, wie er bei einer Maschine üblicherweise vorliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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