Abzug von Finanzierungskosten bei Anschaffung eines teils selbst genutzten, teils fremdvermieteten Zweifamilienhauses
Leitsätze
1) Finanzierungskosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn die dem fremdvermieteten
Gebäudeteil gesondert zugeordneten Kosten tatsächlich mit Darlehnsmitteln gezahlt worden sind. Dies kann sich aus dem Finanzierungsplan,
der Darlehnshöhe, der gesonderten Darlehnsabrechnung und dem Abschluss eines weiteren Darlehens zu gleichen Konditionen bei
demselben Geldinstitut ergeben.
2) Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der selbst- bzw. fremdgenutzten Wohn-/Nutzflächen erfolgt hinsichtlich nicht gesondert
ausgewiesener, das Gesamtgebäude betreffender Kosten.
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