Keine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG bei Überlassung der gesamten Wohnung
Leitsatz
1. Die Regelung des § 10e Abs. 1 Satz 3 EStG bezieht sich lediglich auf Fälle, in denen abgegrenzte Teile der Wohnung Verwandten,
Freunden usw. zum ausschließlichen Gebrauch überlassen werden. Die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an solche
Personen ist abgesehen von der Wohnungsüberlassung im Rahmen der Unterhaltsgewährung keine Nutzung des Eigentümers zu eignen
Wohnzwecken. Nutzt ein anderer als der Eigentümer eine Wohnung aus eigenem Recht, wird die Wohnung aus dessen Sicht zu eigenen,
aus der Sicht des Überlassenden zu fremden Wohnzwecken genutzt.
2. Die Nutzung aufgrund fremden Rechts steht der Annahme einer eigenen Wohnungsnutzung grundsätzlich entgegen.
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