Anrechnung von Sozialhilfe zum notwendigen Lebensbedarf des
Kindes
Kindergeld ab für … M. geb.
Leitsatz
1. Der notwendige Lebensbedarf eines
schwerbehinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf
(Grundbedarf) in Höhe des Grenzbetrages nach
§ 32 Abs. 4 Satz 2
EStG und dem individuellen behinderungsbedingten
Mehrbedarf zusammen. Bei Kindern, die nicht vollstationär untergebracht
sind, bemisst sich der behinderungsbedingte Mehrbedarf –soweit kein
Einzelnachweis erfolgt– in Anlehnung an den Behindertenpauschbetrag nach
§ 33b Abs. 3
EStG.
2. Sozialhilfeleistungen in Form von
Hilfe zum Lebensunterhalt sind insoweit als Bezüge des Kindes anzurechnen,
wie der Sozialhilfeträger von einer Rückforderung gegenüber den
gesetzlich unterhaltspflichtigen abgesehen hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1461 EFG 2002 S. 1461 Nr. 22 CAAAB-10636
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 10.07.2002 - 9 K 4317/98
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