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Finanzgericht München Urteil v. - 9 K 4317/98 EFG 2002 S. 1461

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 33b Abs. 3

Kindergeld für schwerbehindertes Kind

Anrechnung von Sozialhilfe zum notwendigen Lebensbedarf des Kindes

Kindergeld ab für … M. geb.

Leitsatz

1. Der notwendige Lebensbedarf eines schwerbehinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Bei Kindern, die nicht vollstationär untergebracht sind, bemisst sich der behinderungsbedingte Mehrbedarf –soweit kein Einzelnachweis erfolgt– in Anlehnung an den Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG.

2. Sozialhilfeleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt sind insoweit als Bezüge des Kindes anzurechnen, wie der Sozialhilfeträger von einer Rückforderung gegenüber den gesetzlich unterhaltspflichtigen abgesehen hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1461
EFG 2002 S. 1461 Nr. 22
CAAAB-10636

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Finanzgericht München, Urteil v. 10.07.2002 - 9 K 4317/98

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