Finanzgericht München Urteil v. - 9 K 2636/97 EFG 2002 S. 994
Gesetze: EStG § 62 Abs. 2 S.
1AuslG § 30AO 1977 § 2
Deutsch-türkisches
Abkommen über die soziale Sicherheit Art. 33
Beschluss Nr.
3/80 vom über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die
türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige Art. 3 Abs.
1
Beschluss Nr.
3/80 vom über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die
türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige Art. 4 Abs.
1
AuslG§ 29
AuslG § 28
Kindergeldanspruch einer als Flüchtling nach Deutschland
gekommenen Kurdin nach Assoziationsratsbeschluss Nr. 3/80 bzw.
deutsch-türkischem Abkommen
Kindergeld
Ausländer
Assoziationsratsbeschluß
3/80
Kindergeldfestsetzung ab August 1996
Leitsatz
1. Eine türkische
Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit, die als
Flüchtling und Asylbewerber nach Deutschland gekommen ist und nach
rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrags nur über eine
Aufenthaltsbefugnis nach
§ 30 AuslG, nicht
aber über eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
verfügt, ist weder nach
§ 62 Abs. 2 EStG
noch nach Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 3/80
vom kindergeldanspruchsberechtigt.
2. Sie hat auch keinen
Kindergeldanspruch nach Art. 33 des deutsch-türkischen Abkommens
(über die soziale Sicherheit-BGBl II 1965, 1169,
BGBl II 1986, 1040), wenn nur ihr Ehemann
in Deutschland sovialversicherungspflichtig beschäftigt ist und sie nur
über ihren Ehemann als Familienangehörige kranken- und
pflegeversichert ist.
3. Unter den Anwendungsbereich des
Assoziationsabkommens EWG/Türkei und des auf dieser Grundlage ergangenen
Assoziationsratsbeschlusses 3/80 fallen nur Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung nach den §§
28,
29 AuslG, nicht aber
Personen „nur„ mit einer Aufenthaltsbefugnis nach
§ 30 AuslG, denen
die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet worden ist.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 994 EFG 2002 S. 994 Nr. 15 VAAAB-10621
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Finanzgericht München, Urteil v. 20.03.2002 - 9 K 2636/97
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