1. Dass ein Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, schließt eine erneute Ausbildung nicht aus.
2. Ausbildungswilligkeit ist eine innere Tatsache, die sich an objektiven Umständen manifestieren muss. Hat ein voll berufstätiges
Kind die Absicht, eine Berufsausbildung (wieder) aufzunehmen, entsteht nicht gleichzeitig von diesem Zeitpunkt an Ausbildungswilligkeit.
Bewerbung und auch eine eventuelle Zusage bei der Berufsaufbauschule können sich stets nur auf den Beginn des Schuljahres
beziehen.
3. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG ist für die grundsätzliche Berücksichtigung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs
erforderlich, dass die Berufsausbildung "mangels Ausbildungsplatz" nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Das heißt,
dass die Verzögerung der Ausbildung auf dem fehlenden Ausbildungsplatz und nicht auf schulorganisatorischen Gründen beruhen
muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.