Durchführung des Vorverfahrens in der Person der Klägers;
Hinzuziehung
Leitsatz
Das Vorverfahren als Sachentscheidungsvoraussetzung für das finanzgerichtliche Klageverfahren nach § 44 Abs. 1 FGO muss
in der Person des Klägers erfolglos durchgeführt worden sein. Die Durchführung des Vorverfahrens durch einen anderen
Beschwerten (hier Kindergeldberechtigter bei der Klage des Sozialleistungsträgers), genügt nur, wenn der Kläger zum
Einspruchsverfahren des anderen Beschwerten nach § 360 AO hinzugezogen worden ist. Dies gilt auch bei der Klage eines
Sozialleistungsträgers, der nach Maßgabe des klagebefugt ist.
Fundstelle(n): XAAAB-10603
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Finanzgericht München, Urteil v. 05.12.2001 - 9 K 5501/99
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