Ausschlußfrist zur Bezeichung des Gegenstandes des Klagebegehrens
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
1. Geht erst kurz nach Ablauf der vom FG gesetzten Ausschlußfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO die Klagebegründung bei Gericht
ein, so ist allein die Kürze der Fristüberschreitung kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Zwar darf die in der Anordnung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO bestimmte Frist bis zu ihrem Ende genutzt werden. Wer jedoch
die Überbringung der Klagebegründung so lange hinauszögert, dass es nur bei optimalen Verkehrsverhältnissen die Frist einhalten
kann, muss es sich als Verschulden anrechnen lassen, wenn er die Frist nicht einhalten kann, weil unterwegs Verkehrshindernisse
eintreten, da mit verkehrsbedingten Verzögerungen immer gerechnet werden muss.
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