Zweigleisigkeit des Verfahrens bei abweichender
Steuerfestsetzung
weder Nutzungsänderung noch Entnahme
durch Einstellung der landwirtschaftlichen Grundnutzung eines
Grundstücks
Anforderungen an Entnahmeerklärung
Zweigleisigkeit des Verfahrens bei abweichender Steuerfestsetzung,
Einstellung der landwirtschaftlichen Grundnutzung keine Nutzungsänderung,
keine Entnahme durch bloße Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung
Einkommensteuer 1988
Leitsatz
1. Wird sowohl eine abweichende
niedrigere Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (Verpflichtungsklage)
als auch eine Abänderung der Steuerfestsetzung (Anfechtungsklage)
beantragt, handelt es sich um ein zweigleisiges Verfahren. Dennoch können
beide Begehren nebeneinander geltend gemacht und sowohl im Einspruchsverfahren
als auch im Klageverfahren miteinander verbunden werden.
2. Es liegt keine –zu einer
steuerfreien Überführung ins Privatvermögen
berechtigende– „Nutzungsänderung” i. S. der
BMF-Schreiben in BStBl I 1979, 162 sowie BStBl I 1983, 383 vor, wenn ein zum
landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörendes, in einem Baugebiet
liegendes Grundstück aufgrund von Schwierigkeiten mit den Anliegern nicht
mehr landwirtschaftlich genutzt werden kann und nach der Einstellung der
landwirtschaftlichen Grundnutzung brach liegt, ohne dass die Fläche einer
anderen Nutzung zugeführt wird (sog. Sozialbrache).
3. Ein Grundstück wird nicht
durch die bloße Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung aus dem
Betriebsvermögen des Landwirts entnommen.
4. Zu einer eindeutigen
Entnahmehandlung als Voraussetzung einer Entnahme und zur
Entnahmeerklärung durch schlüssiges Verhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 919 Nr. 14 EFG 2002 S. 920 QAAAB-10572
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 21.03.2002 - 8 K 4753/98
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