Rechtliches Gehör bei mündlicher Verhandlung trotz Terminverlegungsantrag; krankheitsbedingte Versäumung der Ausschlussfrist
zur Bezeichnung des Klagebegehrens
Leitsatz
1. Hat der Kläger bereits in der Vergangenheit wiederholt unter Beifügung von ärztlichen Attesten auf Krankheit gestützte
Fristverlängerungs- , Terminverlegungs- oder Terminaufhebungsanträge gestellt, ohne das vom Gericht angeforderte amtsärztliche
Attest vorzulegen, stellt er nun erneut erst "in letzter Minute", unmittelbar vor Beginn der Verhandlung unter Verweis auf
ein wieder nicht von einem Amtsarzt erstelltes Attest einen Terminverlegungsantrag und lässt er dabei offen, wann die Erkrankung
aufgetreten ist, so wird durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des über seinen Bevollmächtigten
wirksam geladenen Klägers und seines Bevollmächtigten nicht der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2. Wurde dem Kläger, der bisher keine Steuererklärungen abgegeben hat, wirksam eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens
gesetzt, kann der Kläger diese Frist auch ohne Abgabe der Steuererklärungen dadurch wahren, dass er die Schätzungen des FA
als nicht den Tatsachen entsprechend bezeichnet und hierzu z.B. auf wesentliche niedrigere Einkünfte oder ggf. das Fehlen
jeglicher Einkünfte verweist. Insoweit reicht es, die Besteuerungsgrundlagen zu nennen, deren Änderung zu einer Steuerherabsetzung
oder zu einer sonstigen Verbesserung für den Kläger führen soll.
3. Ein am letzten Tag wegen Erkrankung gestellter Antrag auf Verlängerung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens
wird vom Gericht zu Recht abgelehnt, wenn der Kläger nicht glaubhaft machen kann, durch die Erkrankung an der Fristwahrung
gehindert gewesen zu sein. Eine nachträglich vom Hausarzt für den streitigen Zeitraum bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sagt
nicht darüber aus, ob der Kläger krankheitsbedingt auch zu den Mindestangaben zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
außerstande war.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 582 SAAAB-10554
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 10.11.2000 - 8 K 2153/99
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