Angemessenheit der dem Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH neben seinem Gehalt gewährten Vergütung für freie
Mitarbeit
Körperschaftsteuer 1992
Gesonderte
und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum
Gewerbesteuermessbetrag 1992
Leitsatz
1. Nach dem für beherrschende
Gesellschafter geltenden Erfordernis der klaren und eindeutigen Vereinbarung
muss zwecks Vermeidung von Manipulationsmöglichkeiten dahingehend, dass
mit Blick auf die Besteuerung erst im Nachhinein entschieden wird, ob und wie
eine Leistung vergütet werden soll, vor Erbringung der jeweils
abgerechneten Leistung klar und eindeutig feststehen, ob die betreffende
Leistung als Geschäftsführer, aufgrund einer zusätzlichen
Honorarvereinbarung oder aber unentgeltlich durchgeführt werden soll.
2. Erbringt ein beherrschender
Gesellschafter-Geschäftsführer neben der Geschäftsführung
noch weitere Leistungen für die Gesellschaft aufgrund einer
Honorarvereinbarung, so kann von einer eindeutigen Zuordnung der
Honorarvereinbarung im Sinne von LS 1 nur ausgegangen werden, wenn die in
dieser Vereinbarung vorgesehene Zuweisung des Aufgabengebiets durch die
Geschäftsleitung erfolgt ist. Es kommt entscheidend darauf an, auf welcher
rechtlichen Grundlage die betreffenden Betätigungen im
Innenverhältnis zur GmbH ausgeführt werden.
3. Eine Honorarvereinbarung zwischen
einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer,
die unabhängig davon gelten soll, ob die Gesellschaft das mit der
Abrechnung nach Stunden für sie verbundene Risiko auf die Auftraggeber
abwälzen kann, hält einem Vergleich mit unter fremden Dritten
üblichen Vereinbarungen nicht stand.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 858 Nr. 14 EFG 2003 S. 798 EFG 2003 S. 798 Nr. 11 KAAAB-10535
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