Kostenlose Benutzung dienstlicher Geräte für private
Telefongespräche sowie Prämienzahlungen des Arbeitgebers an für
seine Angestellten abgeschlossene Versicherungen als Arbeitslohn
Nachforderung von Lohnsteuer
Kostenfreie Benutzung von
Dienstapparaten für private Telefongespräche als Arbeitslohn.
Lohnsteuerliche Behandlung der Prämienzahlungen einer für
Arbeitnehmer abgeschlossenen Reisegepäcksowie einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Leitsatz
1. In der kostenlosen Benutzung
dienstlicher Telefone für private Telefongespräche liegt auch dann
Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber zwar ein Verbot privater Gespräche
ausspricht, dessen Beachtung aber nicht durch geeignete
Kontrollmaßnahmen, zumindest in form stichprobenweiser Überwachung,
sicherstellt.
2. Schließt der Arbeitgeber
für seine Arbeitnehmer eine Reisegepäckversicherung ab, aus der
diesen gegenüber der Versicherungsgesellschaft keine eigenen
Ansprüche erwachsen, so stellen nur die vom Arbeitgeber im Schadensfall an
den betroffenen Arbeitnehmer weitergeleiteten Leistungen der Versicherung
Arbeitslohn dar, nicht jedoch die laufenden Prämienzahlungen des
Arbeitgebers.
3. Schließt der Arbeitgeber
für seine Arbeitnehmer eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
ab, die angesichts des ansonsten bestehenden Anspruchs der Arbeitnehmer auf
Freistellung von der Haftung letzlich der Abwehr von Ansprüchen gegen den
Arbeitgeber selbst dient, der die Beitragsleistungen somit aus
überwiegendem eigenbetrieblichem Interesse erbringt, so liegt insoweit
kein Arbeitslohn vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1524 EFG 2002 S. 1524 Nr. 23 WAAAB-10531
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 05.08.2002 - 7 K 5726/00
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