Bewertung der Einlage bei der bilanziell überschuldeten Kapitalgesellschaft aufgrund eines Forderungsverzichts des Gesellschafters;
Vertrauensschutz aufgrund Rechtsprechungsänderung
Leitsatz
1. Verzichtet der Gesellschafter aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses auf eine Forderung gegenüber "seiner" Kapitalgesellschaft,
liegt auf Ebene der Kapitalgesellschaft eine mit dem Teilwert der erlassenen Forderung zu bewertende Einlage vor; ist die
Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts bilanziell überschuldet und sind keine erheblichen stillen Reserven
vorhanden, beträgt der Teilwert der Gesellschafterforderung regelmäßig 0 DM.
2. Zur Bestimmung des Teilwerts einer nicht mehr (voll) werthaltigen Forderung des Gesellschafters gegen die Kapitalgesellschaft.
3. Vertrauensschutz nach § 176 Abs.1 Nr.3 AO 1977 besteht nicht im Hinblick auf eine Rechtsprechung, die erst nach Erlass
des Änderungsbescheids aufgegeben wurde.
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