Keine Veranlasser-Spendenhaftung bei nachträglicher
Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Körperschaft
keine Veranlasserhaftung gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 2. Abs.
EStG bei nachträgliches Aberkennung
der Gemeinnützigkeit
Haftung für Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Leitsatz
1. Der Haftungstatbestand nach §
10b Abs. 4 Satz 2, 2. Alt.
EStG (sog. Veranlasserhaftung) umfasst
nicht die Fälle, in denen Spenden für Zwecke verwendet werden, die
mangels nachträglicher Aberkennung der Gemeinnützigkeit des
Zuwendungsempfängers nicht (mehr) steuerbegünstigt sind.
2. Im Gegensatz zur Ausstellerhaftung
(§ 10b Abs. 4 Satz 2 1. Alt.
EStG) kommt es bei der Veranlasserhaftung
auf ein Verschulden der handelnden Personen hinsichtlich der Fehlverwendung der
Spendengelder nicht an.
3. Eine Fehlverwendung der Spenden
ist gegeben, wenn der Spendenbetrag nicht zu dem in der Spendenbestätigung
angegebenen steuerbegünstigten Zweck verwendet wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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