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FG München Urteil v. - 6 K 2642/01

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG § 5 Abs. 5EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 AO 1977 § 162EStG § 5 Abs. 1

Bilanzielle Behandlung von Caps (Zinsbegrenzungsvereinbarungen)

Körperschaftsteuer 1996 u. 1997 (als Rechtsnachfolger der … –Bank eG)

Leitsatz

1. Aus Zinsbegrenzungsverträgen („Cap„) erworbene Rechte stellen immaterielle, in der Bilanz zu aktivierende Wirtschaftsgüter dar (keine Bildung eines aktiven Rechnungsabgrezungspostens); caps haben als eine Serie von Zinsoptionen, deren Anzahl sich aus den individuellen vertraglichen Vereinbarungen ergibt, keinen Dauerschuldcharakter, wenn der Stillhalter u.U. überhaupt nicht zur Erbringung einer Leistung aus dem Zinsbegrenzungsvertrag verpflichtet ist.

2. Für die Caps ist eine Teilwertabschreibung auf den Rückkaufswert der Stillhalterbank als den Einzelveräußerungspreis zulässig, wenn das Zinsniveau –und damit der innere Wert des Caps- gesunken ist und sich deren Erwerb damit als Fehlmaßnahme erwiesen hat.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1143 Nr. 19
BAAAB-10444

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FG München, Urteil v. 25.03.2003 - 6 K 2642/01

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