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FG München Urteil v. - 6 K 1910/98 EFG 2003 S. 952

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Zahlungen einer GmbH an beherrschende ausländische Gesellschafterin für technische Unterstützung und Lizenzüberlassung als verdeckte Gewinnausschüttung

Körperschaftsteuer 1991 und 1992

Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1991 und 1992

Gewerbesteuermessbetrag 1991 und 1992

Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum und

Leitsatz

Zahlt eine GmbH an die ausländische beherrschende Gesellschafterin für die technische Unterstützung und die Überlassung von Lizenzen eine Gebühr, die sich prozentual am Umsatz orientiert, ohne dass die zu erbringenden Technologietransferleistungen nach Art und Umfang möglichst genau und vertraglich bindend konkretisiert und vereinbart sind und wird der Vertrag auf dem die Zahlungen beruhen auch nicht vereinbarungsgerecht tatsächlich durchgeführt, sind die Zahlungen (teilweise) als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 868 Nr. 14
EFG 2003 S. 952
EFG 2003 S. 952 Nr. 13
KÖSDI 2003 S. 13829 Nr. 8
CAAAB-10435

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FG München, Urteil v. 16.07.2002 - 6 K 1910/98

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