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Finanzgericht München Urteil v. - 5 K 5285/99 EFG 2002 S. 1526

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 34

Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Leitsatz

Der aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entstandene Gewinn ist als laufender und nicht als nach §§ 16 und 34 EStG tarifbegünstigter Gewinn zu besteuern, wenn die Anteilsveräußerung aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft erfolgt ohne das deren sämtliche stillen Reserven aufgedeckt worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1365 Nr. 22
EFG 2002 S. 1526
EFG 2002 S. 1526 Nr. 23
JAAAB-10369

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Finanzgericht München, Urteil v. 25.07.2002 - 5 K 5285/99

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