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Finanzgericht München Beschluss v. - 4 V 4978/00 EFG 2001 S. 777

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 7cKraftStG 1994 § 3 Nr. 7 Buchst. cKraftStG 1994 § 3 Nr. 7 Buchst. dKraftStG 1994 § 3 Nr. 7 S. 4 FGO § 69 Abs. 2KraftStG § 3 Nr. 7d

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Milchbeförderungsfahrzeug bei Mitnahme der vom Landwirt für die Milchbereitstellung bestellten Waren auf der Hinfahrt zum Milchabtransport

Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

1. Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. c KraftStG begünstigt nur reine Beförderungsleistungen, also nicht Leistungen die in Erfüllung eines Kaufvertrages - hier: Mitnahme der von einem Landwirt für dessen Betrieb bestellten Waren auf der Hinfahrt zum Abtransport der Milch des Landwirtes - vorgenommen werden.

2. Ein Milchtransportfahrzeug wird nicht kraftfahrzeugsteuerbegünstigt ausschließlich für die Beförderung von Milch i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG verwendet, wenn bei der Hinfahrt zum Abtransport der Milch eines Landwirts die vom Landwirt bestellten Reinigungsmittel und Ersatzteile für die Milchbehälter und die Milchbereitstellung mitgenommen werden (keine Gleichstellung mit Milcherzeugnissen i.S. des § 3 Nr. 7 Satz 4 KraftStG).

3. Hier: Summarische Beurteilung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 777
XAAAB-10347

Preis:
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Finanzgericht München, Beschluss v. 08.02.2001 - 4 V 4978/00

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