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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 5600/00 EFG 2003 S. 552

Gesetze: ErbStG 1991 § 7 Abs. 1 Nr. 7, ErbStG 1991 § 10 Abs. 4

Verzicht des Nacherben auf sein Anwartschaftsrecht ist keine Gegenleistung gegenüber dem Vorerben § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG

Erbschaftsteuer

Leitsatz

1. Bei der Ermittlung der objektiven Unentgeltlichkeit der vorzeitigen Herausgabe der Nacherbschaft bleibt das Anwartschaftsrecht des Nacherben als Gegenleistung unberücksichtigt.

2. Da gemäß § 10 Abs. 4 ErbStG der Anfall der Nacherbschaft erbschaftsteuerlich selbst noch keinen Erwerb darstellt, kann auch seine Aufgabe keine Gegenleistung sein.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 552
EFG 2003 S. 552 Nr. 8
CAAAB-10315

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Finanzgericht München, Urteil v. 06.11.2002 - 4 K 5600/00

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