1. Ein Fahrzeug ist nur dann eine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts, wenn es nach seiner Bauart und Ausstattung
nicht der Beförderung von Personen und Gütern, sondern der Fortbewegung von Lasten durch Zug zu dienen geeignet und bestimmt
ist.
2. Ein "Kleintraktor", dessen Einsatz insbesondere als landwirtschaftliche Zugmaschine nicht mehr unüblich ist und dessen
Verwendungszweck (ohne Zusatzgeräte) sich im Wesentlichen im Ziehen kleinerer Lasten erschöpft, kann als Zugmaschine (zugmaschinentypisches
Kraftfahrzeug) zu besteuern sein.